Energiegemeinschaften: Wie will es das Gesetz?

100% Strom aus Erneuerbaren. Dieses Ziel hat sich Österreich bis 2030 gesetzt. Mit dem Erneuerbaren Ausbau Gesetz soll der Umbau funktionieren. Dieses ermöglicht Erneuerbare Energiegemeinschaften, bei deren Gründung rechtlich einiges zu beachten ist. Florian Stangl, Anwalt für Klima- und Energierecht hat die Antworten.
Dr. Florian Stangl
Dr. Florian Stangl

Mein Recht zu Teilen:
Energiegemeinschaften richtig gründen

100% Strom aus Erneuerbaren. Dieses Ziel hat sich Österreich bis 2030 gesetzt. Mit dem Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) soll der Umbau funktionieren. Dieses ermöglicht das Teilen von Strom in Form von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG). Bei deren Gründung gilt es rechtlich einiges zu beachten. Florian Stangl, Anwalt für Klima- und Energierecht bei Niederhuber & Partner unterstützt bei Fragen im Rahmen der Energy Communities Solution Group.

Herr Stangl, Sie sprechen von der Erneuerbaren Energiegemeinschaft „Österreichischer Prägung“. Warum gilt das Land aus rechtlicher Sicht als Vorreiter innerhalb der EU?

Österreich ist einer der ersten EU-Mitgliedstaaten, der die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung von EEGs geschaffen hat. Das EAG-Paket ist dabei über die unionsrechtlichen Mindesterfordernisse hinausgegangen: So ist es in Österreich vergleichsweise einfach, Erzeugungsanlagen in eine EEG zu bekommen, weil sie auch gemietet und von einem Dritten betreut werden können. Abweichend von der einschlägigen EU-Richtlinie müssen die Anlagen also nicht zwingend im Eigentum der Gemeinschaft oder eines Mitglieds stehen. Zudem kann eine EEG in Österreich von staatlichen Beihilfen in relativ hohem Ausmaß profitieren. Zwar bleibt der Hauptzweck einer EEG, dass der produzierte Strom von den Mitgliedern selbst verbraucht wird. Nicht benötigter Überschussstrom darf aber am Markt verkauft werden. Bis zu 50 % des Überschussstromes kann zudem mittels Marktprämie gefördert werden – ein spürbarer finanzieller Anreiz. Eine österreichische Besonderheit ist ferner, dass nach dem EAG-Paket auch unabhängige Stromerzeuger Mitglied einer EEG sein und die produzierte Energie der Gemeinschaft zur Verfügung stellen können.

“Österreich ist Vorreiter auf dem Sektor der Erneuerbaren Energiegemeinschaften. Hierzulande werden die rechtlichen Mindesterfordernisse übertroffen.”

Welche Fallstricke gibt es bei der Gründung von Erneuerbaren Energiegemeinschaften?

Vorwegzuschicken ist, dass es aufgrund ihrer Novität praktische keine Erfahrungswerte mit EEGs gibt und sich daher noch viele (Rechts-)Fragen stellen. InteressentInnen sollten jedenfalls auf drei Dinge Acht geben: Erstens die Frage, wer überhaupt Mitglied der EEG werden kann. Teilnehmen dürfen nach dem Gesetz nur natürliche Personen, Gemeinden und gewisse öffentliche Einrichtungen sowie KMU. Die Teilnahme an der EEG darf nicht gewerblich sein – es sei denn, es handelt sich um die bereits angesprochenen unabhängigen Stromerzeuger. Bei den unabhängigen Erzeugern ist aber wiederum zu beachten, dass diese nicht von einem Stromhändler, Versorger oder Lieferanten kontrolliert werden. Der Lieferantenbegriff ist dabei ein sehr weiter, ebenso der Begriff der Kontrolle. Dies gilt es frühzeitig zu prüfen, um nicht plötzlich ohne Erzeuger dazustehen. Zweitens sollte sich eine EEG genau überlegen, welche Rechtsform für sie die beste ist. Die Energiegemeinschaft kann etwa als Verein, Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft gegründet werden. Je nach Zusammensetzung der Teilnehmenden und ihren Intentionen – Sollen etwaige Gewinne aus der Überschussverwertung ausgeschüttet werden können oder in der EEG verbleiben? Zielt die EEG auf eine möglichst breite Beteiligung oder eher auf einen „exklusiveren Kreis“? – ist die Rechtsform zu wählen und aufzusetzen. Drittens sollte nicht übersehen werden, dass eine Teilnahmevoraussetzung an der EEG das Vorhandensein eines intelligenten Messgeräts ist. Sofern ein solches noch nicht vorhanden ist, kann der Interessent bzw. die Interessentin den Einbau binnen zweier Monate vom Netzbetreiber verlangen.

“Die Teilnahme an der EEG darf nicht gewerblich sein – es sei denn, es handelt sich um unabhängige Stromerzeuger.”

Ist ein Handel innerhalb einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft rechtlich möglich?

Der Grundgedanke der EEG ist die gemeinsame Stromproduktion zum Vorteil der Teilnehmenden. Der Handel mit Strom innerhalb der EEG spießt sich etwas mit dem Gedanken, dass es – zumindest vorrangig – nicht um das Erzielen von finanziellem Gewinn gehen darf. Zwar wird der Peer-to-Peer-Handel unter Beteiligung von Prosumern unzweifelhaft in Zukunft eine wichtige Rolle spielen, die Frage ist aber, in welchem Ausmaß hier die EEG den passenden Rahmen bilden kann. Was aber natürlich jedenfalls möglich sein wird, ist den Gemeinschaftsstrom nach Bezug durch die Mitglieder in kWh zu verrechnen und auch unterschiedliche „Tarife“ vorzusehen. Auch mit dem Überschussstrom können die EEG oder die Mitglieder – je nachdem, ob eine dynamische oder statische Anteilszuweisung erfolgt – handeln und ihn an Dritte gewinnbringend verkaufen.

Das Interview wurde im Auftrag des Green Tech Valley Cluster von Christina Kropf geführt

Kontakt

Markus Simbürger
Green Tech Valley Cluster

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